Auszug aus dem bischöflichen Kopialbuch (Staatsarchiv Bamberg)
„Wir Philipps von Gottes Gnaden Bischofe zu Bamberg bekenne mit diesem offenen briefe, daß unsere Liebe getreue Richter, Räthe und Gemeinte unseres Dorfs zu Graitz fürbracht haben, wiewohl sie von ihrer und des genannden unseres Dorfs Sachen und sonderlich von wegen des Zentgerichtes daselbst mancherley zuschicken und zu handeln, so hätten sie doch Bishero zu Befestigung solcherihrer Sachen und Handel ohn Eigenes Siegelung mangel gehabt und andere um ihr Insiegel ersuchen müssen, darauf mancherley Müh erwachsen und fast unfugsam wäre, und uns darauf als ihren Landesfürsten und Rechten Erbherren demüthiglich gebethen, daß wir aus Macht und Fürstlicher Obrigkeit, sie mit einer eigenen Siegelung zu versehen und zu begaben Gnädiglich geruhen, solch ihr ziemlich Bitt zu sampt der nothdurft auch ihr willig gehorsamm, der sie gegen uns berühmt seyn, wir angesehen, und haben sie und ihr Nachkommen aus Kraft unseres Fürstlichen Gewaltes begabet un fürsehen, als daß sie hinfüro ein Eigen gemeint Insiegel haben sollen und können einen rothen Schild darin eine weise Kirchen auf einen grünen Wasen mit einem Rothen Dach an einem Orth ein weiser Thurn mit einen rothen spitzigen Dach, oben mit vier Erkern, ein weiß Mauern mit Zinnen umb die Kirchen und den Thurn, und ein Thür in die Mauern gegen den Thurn, wie daß dann in diesen unseren brief Eigentlicher eingemahlet und mit Farben ausgestrichen ist, da soll die Schrift um den Schild: SIGILLUM des GERICHTES zu GRAITZ, und wir geben den obergenanden des Gerichts zu Graitz solich obberührt Siegel gegenwärtiglich in Kraft des briefs, als daß sie und ihre Nachkommen sich deß hinfüro zu ebigen Zeiten zu des obgenanden unseres Dorfs= und Gerichts=Sachen die von ihnen geschehen oder bezeugt würden, von Bote Gerichts oder erstatten wegen uhrkunde und Händel als Redlich ist Besiegeln sollen und Mögen, als ofte daß Not geschiecht, und daß solcher ihrer Siegelung soll an aller Endten glaube gegeben werden, auch die Händel so damit bestättigt sein, Kraft und Macht haben, als daß solichs in anderen unseren Stätten und Märkten die Siegel haben, Recht, herkommen und gewohnheit ist, alles ohne Gefährte, die gemelten die Mögen immer sich auf solches Schild mit denselben Stücken und Farben darin verleihet zu einen Panner, zu allen ihren Händeln und nothdürften gebrauchen, und wir haben uns, unsern Stifte und Nachkommen derselben Siegel und Panner den obgemelten, den unsern von Graitz und allen ihren Nachkommen, recht und Redlich confirmirt und bestättigt, Confirmiren und bestättigen in die als Kraft und Macht dieses briefs ohngefehrte.
Deß zu Mehrer uhr Kundt haben wir unser Insiegel an diesen briefe neben hangen. Der geben ist in unser Hundert und darnach in dem acht=und siebenzigsten Jahr.“